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   BGH, 20.11.2012 - 2 StR 369/12   

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https://dejure.org/2012,38376
BGH, 20.11.2012 - 2 StR 369/12 (https://dejure.org/2012,38376)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2012 - 2 StR 369/12 (https://dejure.org/2012,38376)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2012 - 2 StR 369/12 (https://dejure.org/2012,38376)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Anhörungsrüge gegen die Nichtzulassung der Revision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Begründetheit einer Anhörungsrüge gegen die Nichtzulassung der Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07

    Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das

    Auszug aus BGH, 20.11.2012 - 2 StR 369/12
    Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136).
  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 20.11.2012 - 2 StR 369/12
    Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136).
  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 277/05

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch Ablehnung der

    Auszug aus BGH, 20.11.2012 - 2 StR 369/12
    Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136).
  • BGH, 06.11.2006 - 1 StR 50/06

    Rechtliches Gehör (Anhörungsrüge)

    Auszug aus BGH, 20.11.2012 - 2 StR 369/12
    Die Anhörungsrüge dient auch nicht dazu, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57).
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